Haben Sie Fragen?
In unserem FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf die häufigsten Anliegen rund um Netzanschlüsse, Zähler, Tarife und vieles mehr.
Sollte dennoch etwas unklar sein, steht Ihnen unser Netzteam selbstverständlich persönlich zur Verfügung.
Nutzen Sie unser Netzanschlussportal für die Anfrage einer Erzeugungsanlage.
Nach der Registrierung führen wir Sie Schritt für Schritt durch den Prozess. Einfach und digital.
Über unser Serviceportal stellen Sie oder Ihr beauftragter Fachbetrieb die Einspeisevoranfrage.
Die Stadtwerke Altensteig prüft an welchem Netzverknüpfungspunkt wie Ihre Anlage an unser Netz anschließen können und teilen Ihnen die Ergebnissse in unsere Einspeisezusage mit.
Mit der Einspeisezusage kann Ihr beauftragter Fachbetrieb die Installation Ihrer Erzeugungsanlage starten.
Ihr Fachbetrieb wird anschließend die notwendigen Dokumente und Informationen über unser Serviceportal in der Einspeiserfertigmeldung an uns übermitteln.
Ja, die Anfrage ist erforderlich um die Versorgungsqualität in unserem Stromnetz sicher zu stellen. So muss für jede angefragte Einspeiseleistung eine Einspeiservoranfrage durchgeführt werden. Dabei wird geprüft, ob die geplante Erzeugungsanlage ohne Probleme ins Netz integriert werden kann oder ob vorab Netzbaumaßnahmen notwendig sind. Gleichzeitig wird dabei der Netzverknüpfungspunkt ermittelt.
Sollte der vorhandene Hausanschluss nicht ausreichen, wird mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der nächstgelegene, am günstigsten herzustellende Verknüpfungspunkt ermittelt.
Die Einspeiservoranfrage erfolgt über unser Netzanschlussportal. Alle erforderlichen Daten und Dokumente werden hier abgefragt.
Die Einspeiservoranfrage für die Anmeldung einer Erzeugungsanlage ist kostenfrei.
Die Zulassung der geplanten Rückeinspeiseleistung am Netzverknüpfungpunkt ist für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung reserviert. Sollten die Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt worden sein, ist eine erneute Beantragung oder die Vorlage eines Ernsthaftigkeitsnachweises notwendig.
Sobald uns die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Einspeiservoranfrage in der Regel innerhalb von zwei Wochen.
Nachdem wir Ihnen der Netzverknüpfungs in der Einspeisezusage schriftlich mitgeteilt haben, können Sie mit dem Bau der Anlage beginnen.
Umsetzbare Messkonzepte finden Sie hier.
Diese sogenannten Mikro-PV-Anlagen bestehen aus einem bzw. mehreren Solar-Modulen und einem Modul-Wechselrichter.
Die maximale Leistung ist hier auf 800 W bzw. VA begrenzt.
Die Anlagen sind beim Netzbetreiber anzumelden, wenn Sie eine Vergütung wünschen. Hierzu ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Die Anmeldung erfolgt über unser Netzanschlussportal.
Durch die Anmeldung muss Ihr Stromzähler gegen einen Zweirichtungszähler getauscht werden. Der Wechsel ist für Sie kostenlos, die jährliche Zählergebühr entnehmen Sie unseren Preisblättern.
Sollten Sie keine Vergütung in Anspruch nehmen wollen, genügt die Meldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Für Erzeugungsanlagen wie PV-Anlagen, Blockheizkraftwerke oder Biomasseanlagen sowie sonstige Erzeugungsanlagen mit einer maximalen Wirkleistung bis 135 kW, gilt unabhängig von der Spannungsebene die technischen Vorgaben der VDE-AR-N 4105.
Nutzen Sie hierzu unser Netzanschlussportal.
Sollten Sie eine Erzeugungsanlage über 135 kW Leistung planen, nutzen Sie bitte die Unterlagen gem. VDE-AR-N 4110 und senden diese an die E-Mail Adresse swa-netznutzung(at)altensteig.de.
Bitte beachten Sie unsere technischen Anschlussbedingungen Niederspannung (TAB NS) und unsere technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung (TAB MS).
Das Einspeisemanagement dient der Sicherstellung der Netzstabilität. Es gewährleistet die Versorgungssicherheit bei gleichzeitig größtmöglicher Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Die Umsetzung muss bis zur Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
Die Erzeugungsanlagen ab dem Inbetriebnahmedatum 14. September 2022 werden in folgende Kategorien unterteilt:
Nach §9 EEG müssen sich alle Anlagen mit einer Leistung von über 25kW am Netzsicherheitsmanagement beteiligen.
Für die Übertragung einer Photovoltaikanlage auf eine andere Person, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie uns dies per E-Mail an swa-netnutzung(at)altensteig.de zurück.
Des Weiteren muss der Wechsel auch im Marktstammdatenregister registriert werden. Hierzu können Sie die Registrierungshilfe der Bundesnetzagentur verwenden.
Melden Sie die Erweiterung im Netzanschlussportal an. Nach Prüfung werden wir Sie hierzu kontaktieren.
Alle Neuanlagen mit einer installierten Leistung größer 100 kW (bei PV-Anlagen kWp) sind zur sogenannten Direktvermarktung verpflichtet.
Hierbei sind die erzeugten Energiemengen direkt an einen Dritten (i.d.R. Stromhändler) zu vermarkten. Bitte berücksichtigen Sie, dass Ihre Anlage mindestens im Vormonat vor der Inbetriebnahme von Ihrem Direktvermarkter beim Netzbetreiber angemeldet werden muss.
Im ersten Jahr setzen wir eine manuell geschätzte Abschlagshöhe fest.
In die Berechnung des Abschlags fließen die Faktoren Anlagengröße, Zeitpunkt der Inbetriebnahme, gesetzlicher Vergütungssatz und eine mögliche Eigenverbrauchsnutzung sowie Speichersystem ein.
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage übernommen haben, gilt für diese Anlage der Vergütungssatz der ersten Inbetriebnahme - ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme inklusive der darauffolgenden 20 Jahre. Durch den Erwerb der Anlage übernehmen Sie lediglich die restliche Laufzeit des Vorbesitzers.
Grundsätzlich kann zwischen folgenden Optionen gewählt werden:
Die Auszahlung der Einspeisevergütung erfolgt monatlich zum 15. Kalendertag per Abschlagszahlung.
Sobald alle erforderlichen technischen und kaufmännischen Unterlagen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen vollständig ausgefüllt bei den Stadtwerken Altensteig vorliegen, die Netzverträglichkeitsprüfung positiv bestätigt und die Erzeugungsanlage offiziell in Betrieb genommen wurde, erhalten Sie Ihre Einspeisevergütung.
Das Einspeisemanagement dient der Sicherstellung der Netzstabilität. Es gewährleistet die Versorgungssicherheit bei gleichzeitig größtmöglicher Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Die Umsetzung muss bis zur Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
Die Erzeugungsanlagen ab dem Inbetriebnahmedatum 14. September 2022 werden in folgende Kategorien unterteilt:
Nach §9 EEG müssen sich alle Anlagen mit einer Leistung von über 25kW am Netzsicherheitsmanagement beteiligen.
Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt wird. Das Marktstammdatenregister löst das PV-Meldeportal und das Anlagenregister ab.
Pflege und Betreuung des Markstammdatenregisters erfolgen durch die Bundesnetzagentur.
Alle Stromerzeugungsanlagen einschließlich der Stromspeicher, die ans Stromnetz angeschlossen sind, müssen im MaStR registriert werden. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig (dies betrifft u. a. KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Speicher, „steckerfertige Erzeugungsanlagen“ aber z. B. auch Notstromaggregate, wenn diese mit dem Stromnetz verbunden sind).
Die Registrierungspflicht gilt auch für Bestandsanlagen. Auch wenn diese bereits in einem Register der Bundesnetzagentur eingetragen wurden (z. B. PV-Meldeportal, Anlagenregister), müssen sie erneut im MaStR registriert werden.
Beachten Sie, dass Stromspeicher separat als Einheit gemeldet werden müssen.
Die Anlagenbetreiber sind dafür verantwortlich, dass die Daten zu den Einheiten in das Marktstammdatenregister (MaStR) eingetragen und aktuell gehalten werden. Auch nach einer Bestätigung oder Korrektur von Anlagendaten im Rahmen der Netzbetreiberprüfung verbleibt die Datenverantwortung beim Anlagenbetreiber.
Neuanlagen müssen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme registriert werden, ansonsten darf die Vergütung nicht ausgezahlt werden.
Bei Überschreiten dieser Frist, wird die Vergütung, zusätzlich zur vorübergehenden Einbehaltung, bis zum Vorliegen der verspäteten Registrierung um 20% gekürzt.
Änderungen, die sich nach der Eintragung ins Marktstammdatenregister ergeben, sind innerhalb eines Monats nach Eintreten der Änderung im Marktstammdatenregister anzupassen.
Ansprüche auf Zahlungen von u.a. Marktprämien, Einspeisevergütungen nach dem EEG, sowie sonstige finanzielle Förderungen nach dem KWKG werden erst fällig, wenn die Betreiber ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registriert haben.
Der Begriff Redispatch beschreibt das gezielte Herunter- und Herauffahren von Erzeugungsanlagen, um eine Überlastung des Stromnetzes und entsprechende Notfallabschaltungen zu verhindern. Die Maßnahmen werden im Voraus angewiesen und bilanziell ausgeglichen.
Im klassischen Redispatch wurden dafür große Kraftwerksleistungen herangezogen. Diese werden im Zuge der Energiewende zunehmend durch kleine dezentrale Anlagen ersetzt. Um weiterhin eine sichere Versorgung zu gewährleisten, werden daher im Redispatch 2.0 zunächst Einspeiseanlagen mit einer Leistung ab 100kW/kWp herangezogen.
Die Pflicht, die Anlage ins Redispatch 2.0 einzubinden, ist im § 13a EnWG verankert. Wir als Netzbetreiber sind verpflichtet, Verstöße an die Bundesnetzagentur zu melden. Diese entscheidet über weitere Maßnahmen. Dies könnten z.B. Zwangsgelder sein.
Von Seiten des Netzbetreibers entstehen Kosten für die Miete der Einspeiserbox. Diese wird jährlich abgerechnet.
Sie können das Angebot direkt über swa-netznutzung(at)altensteig.de anfordern.
Unabhängig davon können Zusatzkosten durch die Tätigkeit des Einsatzverantwortlichen und des Betreibers der technischen Ressource, oft im Zusammenhang mit der Direktvermarktung, entstehen. Die Höhe dieser Kosten sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich.
Wir können keine Aussage dazu treffen, wie wahrscheinlich in weiterer Zukunft Abrufe von Anlagen > 100 kW installierter Leistung in Baden-Württemberg sind. Dies hängt immer von der jeweiligen Netzsituation sowohl im Netz der Netze BW, aber insbesondere auch im überregionalen Transportnetz der deutschen Übertragungsnetzbetreiber ab. Die jeweilige Netzsituation ändert sich ständig, sowohl im Verlauf eines Jahres als auch über die Jahre hinweg. Dementsprechend können wir keine regionale Differenzierung vornehmen, die eine konkrete Einschätzung der Abrufwahrscheinlichkeit ermöglicht.
Ein Optimierer bewertet, welche Anlage am effizientesten auf die Netzstörung einwirkt und entscheidet über die Abschaltmaßnahmen. Es wird immer nur so viel Leistung wie erforderlich abgerufen, um die Netzstabilität zu sichern. Der Fokus liegt immer darauf, möglichst viel Leistung aus erneuerbaren Energien zu nutzen.
Im Falle von planbaren Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Redispatch 2.0 informieren wir den Einsatzverantwortlichen und der Anlagenbetreiber erhält eine Ausgleichszahlung. Mit der Zahlung wird der Anlagenbetreiber so gestellt, als wäre seine Erzeugungsanlage nicht geregelt worden.
Seltene Ausnahmen sind nicht planbare Notfallmaßnahmen, um das Netz in unmittelbaren Überlastungssituationen zu schützen. In diesem Fall erfolgt keine Ausgleichszahlung. Die Zielsetzung des Redispatch 2.0 ist, diese Notfallmaßnahmen zu vermeiden.
Wenn die Leistung Ihrer Erzeugungsanlage verändert wird, müssen wir darüber informiert werden. Die Auswirkung der Änderung auf das Netzsicherheitsmanagement ist vorab mit dem Netzbetreiber abzustimmen.
Gemäß §14a EnWG handelt es sich bei den Folgende Verbrauchseinrichtungen mit dazugehörigen Voraussetzungen um steuerbare Verbrauchseinrichtungen:
Die Festlegungen der Bundesnetzagentur sind am 01.01.2024 in Kraft getreten. Von den Regelungen sind somit alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023 betroffen.
Die Festlegungen regeln, dass für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung, welche nach dem 31.12.2023 in Betrieb gegangen ist, der Betreiber Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen hat.
Die Anlagen müssen zukünftig durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Im Gegenzug darf der
Netzbetreiber den Netzanschluss nicht mehr verzögern oder ablehnen und hat gegenüber dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt abzurechnen.
Nein. Sofern die Anlage die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht erfüllt, ist eine Teilnahme nicht möglich.
Nein, Nachtspeicherheizungen sind nicht betroffen. Die bislang geltenden Regelungen haben Bestand.
Dies kann unmittelbar direkt nach Installation Ihrer steuerbaren Verbraucheinrichtung erfolgen, sofern die Geräte verfügbar sind.
Sie werden von uns rechtzeitig über den genauen Zeitpunkt informiert.
Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Stromlieferanten. Dieser hat die reduzierten Entgelte transparent auf Ihrer Rechnung auszuweisen.
Die Bundesnetzagentur hat drei Module (pauschale Reduzierung des Netzentgelts, prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60% und zeitvariable Netzentgelte) definiert.
Mit der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung werden die Netzentgelte gemäß Modul 1 pauschal durch SWA reduziert.