Die Gaspreisbremse tritt ab 1. März 2023 in Kraft und soll auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar gelten.
Die Gaspreisbremse umfasst eine Preisdeckelung auf 12 Cent/kWh brutto für 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches. Sämtlicher darüber hinausgehender Verbrauch wird zum jeweils gültigen Vertragspreis abgerechnet.
Da die Gaspreisbremse erst zum 1. März 2023 gilt, werden die Abschläge in den Vormonaten zunächst auf Basis des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises berechnet. Diese Abschläge werden dann nachträglich im März nach Inkrafttreten des Gesetzes korrigiert. Die bis dahin geleistete Mehrzahlung wird voraussichtlich in den folgenden Abschlägen berücksichtigt.
Zur konkreten Berechnung Ihrer persönlichen Entlastung können Sie den Gaspreisbremsenrechner auf der Homepage des BDEW verwenden:
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. | BDEW.
Wir erheben auch in 2023 nur elf Abschläge. Der erste Abschlag wird auf Basis des vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreises und Brutto-Grundpreises ermittelt. Dieser ist am 15.02.2023 fällig.
Da das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz erst Anfang März in Kraft tritt, erhalten Sie voraussichtlich Ende Februar / Anfang März eine Mitteilung von uns, wie Ihr neuer Abschlagsplan unter Berücksichtigung der Gaspreisbremse aussehen wird. Dabei werden wir voraussichtlich auch rückwirkend den Abschlag für Februar korrigieren.
Unternehmen mit einem maximalen Jahresverbrauch von 1.500MWh pro Jahr sowie Pflegeeinrichtungen, Rehakliniken, Universitäten und Schulen sollen ebenfalls von der Soforthilfe profitieren. Ihren Anspruch auf die Soforthilfe müssen sie ggf. bei Ihrem Energielieferanten in Textform melden (gilt für alle oben genannten Einrichtungen bzw. Gewerbebetriebe, die einen RLM-Zähler eingebaut haben).
Für alle anderen energieintensiven Industrieunternehmen gilt lediglich eine Gaspreisbremse von 7 Cent/kWh netto auf 70% Ihres Jahresverbrauches aus 2021.
Diese findet bereits ab 1. Januar 2023 Anwendung.
Die Regierung hat eine Wärmepreisdeckelung auf 9,5ct/kWh brutto beschlossen. Diese soll für 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches gelten. Sämtlicher darüber hinausgehender Verbrauch wird zum jeweils gültigen Vertragspreis abgerechnet.
Da die Wärmepreisbremse erst zum 1. März 2023 gilt, werden die Abschläge in den Vormonaten zunächst auf Basis des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises berechnet. Diese Abschläge werden dann nachträglich im März nach Inkrafttreten des Gesetzes korrigiert. Die bis dahin geleistete Mehrzahlung wird in den folgenden Abschlägen voraussichtlich berücksichtigt.
Wir erheben auch in 2023 nur elf Abschläge. Der erste Abschlag wird auf Basis des vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreises und Brutto-Grundpreises ermittelt. Dieser ist am 15.02.2023 fällig.
Da das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz erst Anfang März in Kraft tritt, erhalten Sie voraussichtlich Ende Februar / Anfang März eine Mitteilung von uns, wie Ihr neuer Abschlagsplan unter Berücksichtigung der Wärmepreisbremse aussehen wird. Dabei werden wir voraussichtlich auch rückwirkend den Abschlag für Februar korrigieren
Große Wärmekunden ab 1,5 GWh Verbrauch erhalten ein Kontingent von 70% des Jahresverbrauches aus 2021 für 7,5ct/kWh netto. Der restliche Verbrauch wird zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet.
Angenommen es gibt keinen konkreten Vorjahresverbrauch, weil
- es einen Umzug gab
- es einen Wechsel der Heizung gab (z.B. Wechsel von Öl auf Gas)
- sich die Bewohnerzahlt geändert hat (z.B. Auszug der Kinder)
- es unterjährig einen Versorgerwechsel gab
dann wird Ihr prognostizierter Jahresverbrauch beim zuständigen Netzbetreiber eingeholt. Dieser teilt den Jahresverbrauch der Entnahmestelle mit, wovon der Gaslieferant ein Zwölftel für die Soforthilfe hinterlegt.
Die genauen Verbräuche konnten aufgrund des verhältnismäßig hohen Aufwandes nicht stichtagesgenau für alle Kunden abgelesen werden. Gesetzlich ist die Prognoselösung vorgeschrieben, das bedeutet sie gilt sowohl für Kunden als auch für Lieferanten und ist verpflichtend.
Beschlossen wurde eine Deckelung auf 40ct/kWh brutto für 80% der Jahresverbrauchsprognose des jeweiligen Netzbetreibers. Sämtlicher darüber hinausgehender Verbrauch wird zum jeweils gültigen Vertragspreis abgerechnet.
Sie tritt ab 1. März 2023 in Kraft. Die Abschläge der Vormonate werden zunächst auf Basis des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises berechnet. Diese Abschläge werden dann nachträglich im März nach Inkrafttreten des Gesetzes korrigiert. Die bis dahin geleistete Mehrzahlung wird voraussichtlich in den folgenden Abschlägen berücksichtigt.
Zur konkreten Berechnung Ihrer persönlichen Entlastung können Sie den Strompreisbremsenrechner auf der Homepage des BDEW verwenden:
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Die Bundesregierung hat für RLM-Abnahmestellen eine Deckelung von 13 ct/kWh netto festgelegt. Sie soll auf 70% der Netzentnahme von 2021 angewendet werden.
Für SLP-Abnahmestellen gilt ebenfalls eine Deckelung von 13ct/kWh netto. Diese wird auf 80% der Jahresverbrauchsprognose des jeweiligen Netzbetreibers angewendet.
Unternehmen, deren gesamte (Gas, Wärme und Strom) monatliche Entlastungssumme 150.000€ übersteigen, müssen dies bis 31.03.2023 ihren Lieferanten mitteilen. Dabei müssen sie angeben, welche Höchstgrenzen der Entlastung voraussichtlich gelten werden und welcher Anteil auf das jeweilige Lieferverhältnis entfällt. Der Lieferant ist verpflichtet diese Information an die zuständige Prüfbehörde PWC weiterzugeben.
Die Höchstgrenze der Entlastungssumme (Gas, Wärme und Strom) für alle Abnahmestellen eines Unternehmens liegt bei 2 Mio. € für das gesamte Jahr 2023.
Ein Großteil der Jahresendabrechnungen wird in KW5 und KW6 an unsere Kunden versendet. Aufgrund der Preisbremsen und zusätzlich noch fehlender politischer Entscheidungen bei Gas und Wärme können wir aktuell noch nicht alle Rechnungen erstellen.
Wir bitten daher noch um etwas Geduld, sollten Ihnen einzelne Rechnungen noch nicht vorliegen. Wir sind sehr bemüht, diese so schnell wie möglich zu versenden.
Rückforderungen der Preisbremsen haben hauptsächlich folgende Gründe:
- Bei der Berechnung der Preisbremse im März wurde ein höherer Brutto-Arbeitspreis zugrunde gelegt als jetzt tatsächlich in der Abrechnung (dies ist besonders häufig bei Tarifen mit Verbrauchsstufen der Fall; außerdem kommt es bei Gasrechnungen auch häufiger zu einer Rückforderung, da die SLP-Bilanzierungsumlage zum 01.10.2023 auf 0,00ct/kWh abgesenkt wurde)
- Es wurde deutlich weniger verbraucht als angenommen. Laut den Preisbremsengesetzen darf die gewährte Preisbremse den eigentlichen Rechnungsbetrag nicht übersteigen. Berücksichtigung finden hierbei nur die kWh-abhängigen Preisbestandteile. Sämtliche Grundpreise sind von den Preisbremsen ausgeschlossen und müssen in jedem Fall bezahlt werden.
- Es gab einen unterjährigen Tarifwechsel. Die Preisbremse wurde auf Basis des teureren Tarifes berechnet und in der Jahresendabrechnung wird jetzt (zum Teil) mit einem günstigeren Preis abgerechnet.
Nachentlastungen auf den Rechnungen haben hauptsächlich folgende Gründe:
- Sie haben einen HT/NT-Zähler. Laut Novelle vom 01.08.2023 wurden bei Nachttarifen als Preisbremse 28ct/kWh statt der ursprünglich angesetzten 40ct/kWh angesetzt. Dies gilt allerdings nur für die Monate August bis Dezember.
- Bei der Berechnung der Preisbremse im März wurde ein niedrigerer Brutto-Arbeitspreis zugrunde gelegt als jetzt tatsächlich in der Abrechnung (dies ist besonders häufig bei Tarifen mit Verbrauchsstufen der Fall)
Ihr Abschlag basiert auf den im November 2023 bzw. Januar 2024 kommunizierten Preisen und Ihrer Jahresverbrauchsprognose.
Sollte Sie bereits wissen, dass Sie mit einem Mehr- oder Minderverbrauch in 2024 rechnen, dürfen Sie sich gerne bei uns melden und wir passen Ihren monatlichen Abschlag dementsprechend an.
Sofern uns eine Bankverbindung vorliegt, erhalten Sie Ihr Guthaben in KW7.
Sollte uns keine Bankverbindung vorliegen, bitten wir Sie um die Übermittlung Ihrer Bankverbindung, damit wir das Guthaben überweisen können.
Der erste Abschlag ist am 15.02.2024 fällig. Bitte berücksichtigen Sie, dass wir lediglich 11 Abschläge berechnen. Der Abschlag Januar entfällt somit.
Laut aktuellem Gesetzesstand wird die Mehrwertsteuer auf Gas- und Wärmelieferungen ab dem 01.04.2024 wieder auf 19% angehoben. Diesen Sachverhalt haben wir bereits im Hintergrund berücksichtigt und die Abschläge dementsprechend berechnet.