Für Gaskund*innen und kleine Unternehmen entfällt im Dezember 2022 die Pflicht zur Voraus- oder Abschlagszahlung für das bezogene Erdgas. Der Staat wird die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 übernehmen.
Der Staat wird hierbei allerdings nicht die Kosten für den Erdgasverbrauch im Dezember 2022 übernehmen. Für die Entlastung wird folgende Formel verwendet:
Ihr Gaslieferant wird einen Jahresverbrauch prognostizieren. Hiervon wird ein Zwölftel des Jahresverbrauches mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Arbeitspreis multipliziert. Dazu wird ein Zwölftel des Jahresbruttogrundpreise aus dem September 2022 addiert.
Damit wird ein Anreiz zur Einsparung von Gas geschaffen und Sie können proaktiv dazu beitragen den Preisdruck am Gasmarkt zu verringern sowie das Risiko einer Gasmangellage zu senken.
Die Soforthilfe muss nicht beantragt werden. Für die Entlastung gibt es zwei denkbare Szenarien:
- Sie haben einen direkten Vertrag mit Ihrem Gaslieferanten. Falls Sie eine Einzugsermächtigung erteilt haben, gibt es keinen weiteren Handlungsbedarf. Diese wird im Dezember 2022 von Ihrem Energielieferanten ausgesetzt. Falls Sie einen Dauerauftrag für Ihre Abschläge haben, sollte dieser im Dezember 2022 pausiert werden.
- Ihre Gasabrechnung erfolgt über Vermieter*in oder eine Hausverwaltung. Die Entlastung sollte sich in der Betriebskostenabrechnung für 2022 widerspiegeln. Wann diese erstellt wird, ist abhängig von Ihrer(m) Vermieter*in.
Der Entlastungsbetrag auf Ihrer Jahresendabrechnung setzt sich wie folgt zusammen:
Der am 01. Dezember 2022 gültige Brutto-Arbeitspreis (inkl. 7% USt) wird mit einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022) multipliziert. Addiert wird außerdem der monatliche Brutto-Grundpreis (inkl. 7% USt). Diese Summe wird als Entlastungsbetrag auf Ihrer Jahresendabrechnung separat ausgewiesen.
Die dabei enthaltene Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt Ihren Jahresverbrauch aus 2021 und das prognostizierte Wetter für 2022.
Für unterjährige Umzüge oder neue Abnahmestellen wurde die Verbrauchsprognose eines durchschnittlichen Haushaltes mit Berücksichtigung des zu erwartenden Wetters 2022 hinterlegt.
Rechenbeispiel für eine 4-köpfige Familie:
Der Verbrauch im Jahr 2021 lag bei 15.000 kWh. Aufgrund der Wetterprognose für 2022 wird eine Jahresverbrauchsprognose von 14.000 kWh ermittelt.
Es besteht ein Vertrag mit dem Gaslieferanten für 12 ct/kWh brutto (inkl. 7% MwSt) und einem monatlichen Grundpreis von 15€ brutto (inkl. 7% MwSt) für das gesamte Jahr 2022. Daraus ergibt sich der Entlastungsbetrag für Dezember wie folgt:
12ct/kWh * (14.000kWh/12 Monate) + 15€ = 155€
Die Gaspreisbremse tritt ab 1. März 2023 in Kraft und soll auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar gelten.
Die Gaspreisbremse umfasst eine Preisdeckelung auf 12 Cent/kWh brutto für 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches. Sämtlicher darüber hinausgehender Verbrauch wird zum jeweils gültigen Vertragspreis abgerechnet.
Da die Gaspreisbremse erst zum 1. März 2023 gilt, werden die Abschläge in den Vormonaten zunächst auf Basis des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises berechnet. Diese Abschläge werden dann nachträglich im März nach Inkrafttreten des Gesetzes korrigiert. Die bis dahin geleistete Mehrzahlung wird voraussichtlich in den folgenden Abschlägen berücksichtigt.
Zur konkreten Berechnung Ihrer persönlichen Entlastung können Sie den Gaspreisbremsenrechner auf der Homepage des BDEW verwenden:
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. | BDEW.
Wir erheben auch in 2023 nur elf Abschläge. Der erste Abschlag wird auf Basis des vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreises und Brutto-Grundpreises ermittelt. Dieser ist am 15.02.2023 fällig.
Da das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz erst Anfang März in Kraft tritt, erhalten Sie voraussichtlich Ende Februar / Anfang März eine Mitteilung von uns, wie Ihr neuer Abschlagsplan unter Berücksichtigung der Gaspreisbremse aussehen wird. Dabei werden wir voraussichtlich auch rückwirkend den Abschlag für Februar korrigieren.
Unternehmen mit einem maximalen Jahresverbrauch von 1.500MWh pro Jahr sowie Pflegeeinrichtungen, Rehakliniken, Universitäten und Schulen sollen ebenfalls von der Soforthilfe profitieren. Ihren Anspruch auf die Soforthilfe müssen sie ggf. bei Ihrem Energielieferanten in Textform melden (gilt für alle oben genannten Einrichtungen bzw. Gewerbebetriebe, die einen RLM-Zähler eingebaut haben).
Für alle anderen energieintensiven Industrieunternehmen gilt lediglich eine Gaspreisbremse von 7 Cent/kWh netto auf 70% Ihres Jahresverbrauches aus 2021.
Diese findet bereits ab 1. Januar 2023 Anwendung.
Der Bund übernimmt für Kunden mit einem SLP-Zähler den im Dezember 2022 fälligen Abschlag. Eine separate Beantragung der Soforthilfe ist nicht notwendig.
Falls Sie ein SEPA-Mandat erteilt haben, wird dieses für Ihren Wärmeabschlag im Dezember 2022 ausgesetzt. Falls Sie einen Dauerauftrag hinterlegt haben, sollte dieser im Dezember 2022 pausiert werden. Erhält Ihr Energielieferant dennoch eine Abschlagszahlung von Ihnen, dann wird diese mit der Jahresendabrechnung verrechnet.
Vermieter sind laut §5 Soforthilfegesetz zur Weitergabe der Soforthilfe im Rahmen der nächsten Heiz- und Betriebskostenrechnung an ihre Mieter verpflichtet.
Des Weiteren erhalten alle Wärmekunden als zusätzliche Entlastung 120% des Septemberabschlages 2022.
Anspruchsberechtigt sind alle Kunden, die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Verfügung stellen. Der Jahresverbrauch ist dabei auf 1.500 MWh begrenzt, außer es handelt sich um Wärmelieferungen an die Wohnungswirtschaft. Es gib außerdem keine Verbrauchsobergrenze für staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen im Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereich.
Der Entlastungsbetrag auf Ihrer Jahresendabrechnung setzt sich wie folgt zusammen:
Der im September 2022 geplante Abschlag wird mit der Anzahl unserer 11 Abschläge multipliziert und anschließend durch 12 geteilt (Anzahl Monate). Das Ergebnis wird mit 1,2 multipliziert, da das Gesetz eine Entlastung in Höhe von 120% des Septemberabschlages vorsieht.
Der Abschlag September basiert auf der Verbrauchsprognose des Abschlagsplans 2022. Diese berücksichtigt den Jahresverbrauch aus 2021 und das prognostizierte Wetter für 2022.
Für unterjährige Umzüge oder neue Abnahmestellen wurde die Verbrauchsprognose eines durchschnittlichen Haushaltes mit Berücksichtigung des zu erwartenden Wetters 2022 hinterlegt.
Rechenbeispiel für eine 4-köpfige Familie:
Der Verbrauch lag im Jahr im Jahr bei 2021 bei 22.000 kWh. Aufgrund der Wetterprognose für 2022 wird eine Jahresverbrauchsprognose von 20.500 kWh ermittelt.
Es besteht ein Vertrag mit dem Wärmelieferanten für 10 ct/kWh brutto (inkl. 7% MwSt) und einem jährlichen Grundpreis von 60€ brutto (inkl. 7% MwSt) für das gesamte Jahr 2022. Bezahlt wird ein monatlicher Abschlag von 192€ bei elf Abschlägen. Daraus ergibt sich der Entlastungsbetrag wie folgt: 192€ * 11 Abschläge / 12 Monate *1,2 = 211€
Die Regierung hat eine Wärmepreisdeckelung auf 9,5ct/kWh brutto beschlossen. Diese soll für 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches gelten. Sämtlicher darüber hinausgehender Verbrauch wird zum jeweils gültigen Vertragspreis abgerechnet.
Da die Wärmepreisbremse erst zum 1. März 2023 gilt, werden die Abschläge in den Vormonaten zunächst auf Basis des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises berechnet. Diese Abschläge werden dann nachträglich im März nach Inkrafttreten des Gesetzes korrigiert. Die bis dahin geleistete Mehrzahlung wird in den folgenden Abschlägen voraussichtlich berücksichtigt.
Wir erheben auch in 2023 nur elf Abschläge. Der erste Abschlag wird auf Basis des vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreises und Brutto-Grundpreises ermittelt. Dieser ist am 15.02.2023 fällig.
Da das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz erst Anfang März in Kraft tritt, erhalten Sie voraussichtlich Ende Februar / Anfang März eine Mitteilung von uns, wie Ihr neuer Abschlagsplan unter Berücksichtigung der Wärmepreisbremse aussehen wird. Dabei werden wir voraussichtlich auch rückwirkend den Abschlag für Februar korrigieren
Große Wärmekunden ab 1,5 GWh Verbrauch erhalten ein Kontingent von 70% des Jahresverbrauches aus 2021 für 7,5ct/kWh netto. Der restliche Verbrauch wird zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet.
Angenommen es gibt keinen konkreten Vorjahresverbrauch, weil
- es einen Umzug gab
- es einen Wechsel der Heizung gab (z.B. Wechsel von Öl auf Gas)
- sich die Bewohnerzahlt geändert hat (z.B. Auszug der Kinder)
- es unterjährig einen Versorgerwechsel gab
dann wird Ihr prognostizierter Jahresverbrauch beim zuständigen Netzbetreiber eingeholt. Dieser teilt den Jahresverbrauch der Entnahmestelle mit, wovon der Gaslieferant ein Zwölftel für die Soforthilfe hinterlegt.
Die genauen Verbräuche konnten aufgrund des verhältnismäßig hohen Aufwandes nicht stichtagesgenau für alle Kunden abgelesen werden. Gesetzlich ist die Prognoselösung vorgeschrieben, das bedeutet sie gilt sowohl für Kunden als auch für Lieferanten und ist verpflichtend.
Beschlossen wurde eine Deckelung auf 40ct/kWh brutto für 80% der Jahresverbrauchsprognose des jeweiligen Netzbetreibers. Sämtlicher darüber hinausgehender Verbrauch wird zum jeweils gültigen Vertragspreis abgerechnet.
Sie tritt ab 1. März 2023 in Kraft. Die Abschläge der Vormonate werden zunächst auf Basis des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises berechnet. Diese Abschläge werden dann nachträglich im März nach Inkrafttreten des Gesetzes korrigiert. Die bis dahin geleistete Mehrzahlung wird voraussichtlich in den folgenden Abschlägen berücksichtigt.
Zur konkreten Berechnung Ihrer persönlichen Entlastung können Sie den Strompreisbremsenrechner auf der Homepage des BDEW verwenden:
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Die Bundesregierung hat für RLM-Abnahmestellen eine Deckelung von 13 ct/kWh netto festgelegt. Sie soll auf 70% der Netzentnahme von 2021 angewendet werden.
Für SLP-Abnahmestellen gilt ebenfalls eine Deckelung von 13ct/kWh netto. Diese wird auf 80% der Jahresverbrauchsprognose des jeweiligen Netzbetreibers angewendet.
Wir erheben auch in 2023 nur elf Abschläge. Der erste Abschlag wird auf Basis des vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreises und Brutto-Grundpreises ermittelt. Dieser ist am 15.02.2023 fällig.
Da das Strompreisbremsengesetz erst Anfang März in Kraft tritt, erhalten Sie voraussichtlich Ende Februar / Anfang März eine Mitteilung von uns, wie Ihr neuer Abschlagsplan unter Berücksichtigung der Strompreisbremse aussehen wird. Dabei werden wir voraussichtlich auch rückwirkend den Abschlag für Februar korrigieren
Unternehmen, deren gesamte (Gas, Wärme und Strom) monatliche Entlastungssumme 150.000€ übersteigen, müssen dies bis 31.03.2023 ihren Lieferanten mitteilen. Dabei müssen sie angeben, welche Höchstgrenzen der Entlastung voraussichtlich gelten werden und welcher Anteil auf das jeweilige Lieferverhältnis entfällt. Der Lieferant ist verpflichtet diese Information an die zuständige Prüfbehörde PWC weiterzugeben.
Die Höchstgrenze der Entlastungssumme (Gas, Wärme und Strom) für alle Abnahmestellen eines Unternehmens liegt bei 2 Mio. € für das gesamte Jahr 2023.
Etwaiges Guthaben aus der Jahresendabrechnung 2022 wird mit dem ersten fälligen Abschlag am 15.02.2023 verrechnet. Sollte danach weiteres Guthaben vorhanden sein, wird dieses Mitte Februar an Sie ausbezahlt. Bitte nennen Sie uns Ihre Bankverbindung, falls kein SEPA-Mandat vorliegt.
Die Preisschwankungen an den Energiebörsen waren in den vergangenen Monaten extrem – zwischenzeitlich lagen die Energiepreise mehr als zehnmal so hoch wie im Jahr 2021.
Um das Risiko der schwankenden Börsenpreise zu minimieren, beschaffen die Stadtwerke Altensteig die Energiemengen langfristig und in Teilmengen zu verschiedenen Zeitpunkten. Die lange Hochpreisphase im letzten Jahr hatte damit zur Folge, dass ein Energiemengeneinkauf für uns in dieser Phase unumgänglich war.
Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass die hohen Börsenpreise, zu denen die Versorger im letzten Jahr eingekauft haben, die heutigen Endkundenpreisen maßgeblich beeinflussen. Die Preisanstiege, die wir bereits im letzten Jahr an der Börse hatten, werden zeitverzögert an die Endkunden weitergegeben. Das hat zur Folge, dass entsprechende Preissenkungen an der Börse auch erst zeitverzögert weitergegeben werden.
Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist eine umfangreiche Aufgabe, an der wir mit unserem IT-Dienstleister unter Hochdruck arbeiten.
Die Energiepreisbremsengesetze sind allerdings sehr komplex, die IT-Umsetzung für uns und unsere IT-Dienstleister entsprechend herausfordernd. Daher kann es vorkommen, dass es in einigen Fällen zunächst zu Verzögerungen oder zu Fehlern in der Programmierung kommen kann. Diese werden im Zuge der weiteren Implementierung schnellstmöglich korrigiert. Unser Anspruch ist Rechtssicherheit und Verlässlichkeit für unsere Kundinnen und Kunden. Daher steht für uns im Vordergrund, dass jede Kundin und jeder Kunde die ihnen zustehenden Entlastung in voller Höhe erhalten wird.
Mit Blick auf die IT-Umsetzung stecken die Probleme häufig in der Implementierung neu zu entwickelnder IT-Lösungen in die bestehende Software. Die Übertragung der Preisbremsen auf die verschiedenen Vertragsarten, die Berücksichtigung von Sonderfällen wie Umzüge oder Kündigungen, aber auch die unterschiedlichen Regelungen für Strom und Gas führen zu komplexem Programmierungsaufwand. Dazu kommen die umfangreichen Aufgaben für die Umsetzung der Soforthilfe im Dezember, die zwar kundenseitig abgeschlossen ist, in der internen Verrechnung aber auch jetzt noch weiterlaufen.
Der von der Bundesregierung vorgesehene Zeitplan ist sehr knapp bemessen und schwierig einzuhalten. Wir bitten Sie als unsere Kunden daher in dieser schwierigen Zeit um Ihr Verständnis.