Die Gaspreisbremse tritt ab 1. März 2023 in Kraft und soll auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar gelten.
Die Gaspreisbremse umfasst eine Preisdeckelung auf 12 Cent/kWh brutto für 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches. Sämtlicher darüber hinausgehender Verbrauch wird zum jeweils gültigen Vertragspreis abgerechnet.
Da die Gaspreisbremse erst zum 1. März 2023 gilt, werden die Abschläge in den Vormonaten zunächst auf Basis des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises berechnet. Diese Abschläge werden dann nachträglich im März nach Inkrafttreten des Gesetzes korrigiert. Die bis dahin geleistete Mehrzahlung wird voraussichtlich in den folgenden Abschlägen berücksichtigt.
Zur konkreten Berechnung Ihrer persönlichen Entlastung können Sie den Gaspreisbremsenrechner auf der Homepage des BDEW verwenden:
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. | BDEW.
Wir erheben auch in 2023 nur elf Abschläge. Der erste Abschlag wird auf Basis des vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreises und Brutto-Grundpreises ermittelt. Dieser ist am 15.02.2023 fällig.
Da das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz erst Anfang März in Kraft tritt, erhalten Sie voraussichtlich Ende Februar / Anfang März eine Mitteilung von uns, wie Ihr neuer Abschlagsplan unter Berücksichtigung der Gaspreisbremse aussehen wird. Dabei werden wir voraussichtlich auch rückwirkend den Abschlag für Februar korrigieren.
Unternehmen mit einem maximalen Jahresverbrauch von 1.500MWh pro Jahr sowie Pflegeeinrichtungen, Rehakliniken, Universitäten und Schulen sollen ebenfalls von der Soforthilfe profitieren. Ihren Anspruch auf die Soforthilfe müssen sie ggf. bei Ihrem Energielieferanten in Textform melden (gilt für alle oben genannten Einrichtungen bzw. Gewerbebetriebe, die einen RLM-Zähler eingebaut haben).
Für alle anderen energieintensiven Industrieunternehmen gilt lediglich eine Gaspreisbremse von 7 Cent/kWh netto auf 70% Ihres Jahresverbrauches aus 2021.
Diese findet bereits ab 1. Januar 2023 Anwendung.
Die Regierung hat eine Wärmepreisdeckelung auf 9,5ct/kWh brutto beschlossen. Diese soll für 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches gelten. Sämtlicher darüber hinausgehender Verbrauch wird zum jeweils gültigen Vertragspreis abgerechnet.
Da die Wärmepreisbremse erst zum 1. März 2023 gilt, werden die Abschläge in den Vormonaten zunächst auf Basis des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises berechnet. Diese Abschläge werden dann nachträglich im März nach Inkrafttreten des Gesetzes korrigiert. Die bis dahin geleistete Mehrzahlung wird in den folgenden Abschlägen voraussichtlich berücksichtigt.
Wir erheben auch in 2023 nur elf Abschläge. Der erste Abschlag wird auf Basis des vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreises und Brutto-Grundpreises ermittelt. Dieser ist am 15.02.2023 fällig.
Da das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz erst Anfang März in Kraft tritt, erhalten Sie voraussichtlich Ende Februar / Anfang März eine Mitteilung von uns, wie Ihr neuer Abschlagsplan unter Berücksichtigung der Wärmepreisbremse aussehen wird. Dabei werden wir voraussichtlich auch rückwirkend den Abschlag für Februar korrigieren
Große Wärmekunden ab 1,5 GWh Verbrauch erhalten ein Kontingent von 70% des Jahresverbrauches aus 2021 für 7,5ct/kWh netto. Der restliche Verbrauch wird zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet.
Angenommen es gibt keinen konkreten Vorjahresverbrauch, weil
- es einen Umzug gab
- es einen Wechsel der Heizung gab (z.B. Wechsel von Öl auf Gas)
- sich die Bewohnerzahlt geändert hat (z.B. Auszug der Kinder)
- es unterjährig einen Versorgerwechsel gab
dann wird Ihr prognostizierter Jahresverbrauch beim zuständigen Netzbetreiber eingeholt. Dieser teilt den Jahresverbrauch der Entnahmestelle mit, wovon der Gaslieferant ein Zwölftel für die Soforthilfe hinterlegt.
Die genauen Verbräuche konnten aufgrund des verhältnismäßig hohen Aufwandes nicht stichtagesgenau für alle Kunden abgelesen werden. Gesetzlich ist die Prognoselösung vorgeschrieben, das bedeutet sie gilt sowohl für Kunden als auch für Lieferanten und ist verpflichtend.
Beschlossen wurde eine Deckelung auf 40ct/kWh brutto für 80% der Jahresverbrauchsprognose des jeweiligen Netzbetreibers. Sämtlicher darüber hinausgehender Verbrauch wird zum jeweils gültigen Vertragspreis abgerechnet.
Sie tritt ab 1. März 2023 in Kraft. Die Abschläge der Vormonate werden zunächst auf Basis des vertraglich vereinbarten Arbeitspreises berechnet. Diese Abschläge werden dann nachträglich im März nach Inkrafttreten des Gesetzes korrigiert. Die bis dahin geleistete Mehrzahlung wird voraussichtlich in den folgenden Abschlägen berücksichtigt.
Zur konkreten Berechnung Ihrer persönlichen Entlastung können Sie den Strompreisbremsenrechner auf der Homepage des BDEW verwenden:
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Die Bundesregierung hat für RLM-Abnahmestellen eine Deckelung von 13 ct/kWh netto festgelegt. Sie soll auf 70% der Netzentnahme von 2021 angewendet werden.
Für SLP-Abnahmestellen gilt ebenfalls eine Deckelung von 13ct/kWh netto. Diese wird auf 80% der Jahresverbrauchsprognose des jeweiligen Netzbetreibers angewendet.
Wir erheben auch in 2023 nur elf Abschläge. Der erste Abschlag wird auf Basis des vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreises und Brutto-Grundpreises ermittelt. Dieser ist am 15.02.2023 fällig.
Da das Strompreisbremsengesetz erst Anfang März in Kraft tritt, erhalten Sie voraussichtlich Ende Februar / Anfang März eine Mitteilung von uns, wie Ihr neuer Abschlagsplan unter Berücksichtigung der Strompreisbremse aussehen wird. Dabei werden wir voraussichtlich auch rückwirkend den Abschlag für Februar korrigieren
Unternehmen, deren gesamte (Gas, Wärme und Strom) monatliche Entlastungssumme 150.000€ übersteigen, müssen dies bis 31.03.2023 ihren Lieferanten mitteilen. Dabei müssen sie angeben, welche Höchstgrenzen der Entlastung voraussichtlich gelten werden und welcher Anteil auf das jeweilige Lieferverhältnis entfällt. Der Lieferant ist verpflichtet diese Information an die zuständige Prüfbehörde PWC weiterzugeben.
Die Höchstgrenze der Entlastungssumme (Gas, Wärme und Strom) für alle Abnahmestellen eines Unternehmens liegt bei 2 Mio. € für das gesamte Jahr 2023.
Etwaiges Guthaben aus der Jahresendabrechnung 2022 wird mit dem ersten fälligen Abschlag am 15.02.2023 verrechnet. Sollte danach weiteres Guthaben vorhanden sein, wird dieses Mitte Februar an Sie ausbezahlt. Bitte nennen Sie uns Ihre Bankverbindung, falls kein SEPA-Mandat vorliegt.
Die Preisschwankungen an den Energiebörsen waren in den vergangenen Monaten extrem – zwischenzeitlich lagen die Energiepreise mehr als zehnmal so hoch wie im Jahr 2021.
Um das Risiko der schwankenden Börsenpreise zu minimieren, beschaffen die Stadtwerke Altensteig die Energiemengen langfristig und in Teilmengen zu verschiedenen Zeitpunkten. Die lange Hochpreisphase im letzten Jahr hatte damit zur Folge, dass ein Energiemengeneinkauf für uns in dieser Phase unumgänglich war.
Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass die hohen Börsenpreise, zu denen die Versorger im letzten Jahr eingekauft haben, die heutigen Endkundenpreisen maßgeblich beeinflussen. Die Preisanstiege, die wir bereits im letzten Jahr an der Börse hatten, werden zeitverzögert an die Endkunden weitergegeben. Das hat zur Folge, dass entsprechende Preissenkungen an der Börse auch erst zeitverzögert weitergegeben werden.