Der Stromtarif im Überblick:
Voraussetzung für den dynamischen Tarif ist ein intelligentes Messsystem.
Dies zeichnet Ihren Stromverbrauch in Intervallen (typischerweise alle 15min) auf.
Dadurch ist es möglich den Verbrauch mit den sich stündlich ändernden Strompreise an der Börse abzugleichen.
Die aktuellen Börsenpreise finden sie hier.
Dann melden Sie sich gerne bei unserem Kundenservice und lassen sich individuell beraten.
Sie sind Gewerbekunde? Weitere Informationen finden Sie hier.
Auf Basis der aktuellen Informations- & Veröffentlichungspflichten des neuen Messstellenvertrages Lieferant (MSV-LF) ab 01.07.2026 informieren wir Sie hier über die für Sie relevanten Informationen.
Welcher grundzuständige Messstellenbetreiber für Ihre Messstelle zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Netzgebiet:
| Netzgebiet | gMSB |
| Stadtwerke Altensteig | Stadtwerke Altensteig |
| Netze BW | Netze BW GmbH |
| Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG | Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG |
| Stuttgart Netze GmbH | Stuttgart Netze GmbH |
| ENRW | ENRW Energieversorgung Rottweil GmbH & Co. KG |
| Energieversorgung Rottenburg | Stadtwerke Rottenburg am Neckar GmbH |
| Stromversorgung Sulz | Stromversorgung Sulz GmbH |
| Stadtwerke Schramberg | Stadtwerke Schramberg GmbH & Co. KG |
| Stadtwerke Tübingen | Stadtwerke Tübingen GmbH |
| Stadtwerke Tuttlingen | Stadtwerke Tuttlingen GmbH |
| naturenergie netze GmbH | naturenergie netze GmbH |
Bitte beachten Sie, dass Sie der zuständige Messstellenbetreiber im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen an Ihrer Messeinrichtung oder zur Terminvereinbarung, direkt kontaktiert.
Aktuelle Informationen zum Messtellenbetrieb erhalten Sie beim jeweils zuständigen Messstellenbetreiber. Der Messstellenbetrieb umfasst die in § 3 MsbG beschriebenen Aufgaben, insbesondere den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener und verbrauchter Energie.
Der Messstellenbetreiber bestimmt gemäß § 8 Abs. 1 MsbG Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen sowie, soweit erforderlich, von Steuerungseinrichtungen.
Der Messstellenbetreiber hat ein Zutrittsrecht nach § 38 MsbG. Danach müssen Sie nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen, im Rahmen des Betriebs, zur Wartung eines intelligenten Messsystems oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist.
Wir werden als Lieferant Daten und Informationen zu Ihrem Belieferungsverhältnis, die an den Messstellenbetreiber zu übermitteln sind, unverzüglich an diesen weiterleiten (insbesondere alle für den Ein- oder Ausbau sowie für den Messstellenbetrieb erforderlichen Informationen).
Wenn Sie über ein intelligentes Messsystem verfügen, können Sie vom Messtellenbetreiber verlangen, standardmäßig jederzeit die in § 61 Abs. 1 MsbG benannten Verbrauchsinformationen einzusehen. Für die Einsichtnahme gilt § 61 Abs. 2 MsbG. Verfügt Sie über eine moderne Messeinrichtung, können Sie vom Messstellenbetreiber verlangen, standardmäßig die Informationen aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 MsbG sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einzusehen. Unbeschadet des Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber Ihnen auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind.
Bitte beachten Sie, dass Sie der zuständige Messstellenbetreiber im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen an Ihrer Messeinrichtung oder zur Terminvereinbarung, direkt kontaktiert.